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Statuten

des Vereins Vision Birchhof mit Sitz in Oberwil Lieli

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Vision Birchhof“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberwil-Lieli

 

2. Zweck

Der Verein ermöglicht den lebendigen Austausch zwischen dem Birchhofteam und dem Kreis von Birchhoffreunden. Er verfolgt das Ziel einen respektvollen Umgang mit Mensch, Natur und Ressourcen zu pflegen und durch regionales Miteinander einer nachhaltigen Lebensweise entgegenzuwachsen.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

3.1 Leistung des Mitgliederbeitrages

Für die Leistung des Mitgliederbeitrages stehen 3 Kategorien zur freien Auswahl:

Kategorie 1: 30.-

Kategorie 2: 100.-

Kategorie 3: > 100.-

 

3.2 Ausnahmefälle

Kann ein Mitglied aus irgendeinem Grund den Mitgliederbeitrag nicht geldlich leisten, so kann er/sie, nach Antragsstellung an den Vereinspräsidenten und Bewilligung durch den Vorstand, eine andere Art der Leistung als Kompensation erbringen (z.B. Arbeit auf dem Birchhof).

 

4. Mitgliedschaft 

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren

 

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Festsetzung und Änderung der Statuten c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes d) Beschluss über das Jahresbudget e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) Behandlung der Ausschlussrekurse An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vize Präsidenten und dem Aktuar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

 

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn min. drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22.11.2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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